AGB Kursvertrag Geburtsvorbereitung


Bitte lies den Vertrag aufmerksam und klicke anschließend bei der Buchung eines Kursplatzes an, dass du ihn zur Kenntnis genommen hast und akzeptierst. Anderenfalls ist keine Kursteilnahme möglich.


Deine Online-Anmeldung ist verbindlich. Eine Stornierung ist per Mail oder Brief innerhalb von 14 Tagen kostenfrei möglich (bei kurzfristigerer Anmeldung spätestens jedoch bis Kursbeginn). Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist die volle Kursgebühr in Höhe von 11,40€/Std., max. 159,60€, zu bezahlen.

Präambel

Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.


Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.


Unter den vorangestellten Gesichtspunkten, treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:




§ 1

Leistungserbringung


1.              Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte angenommene Geburtsvorbereitungskurs  umfasst grundsätzlich bis zu 14 Kursstunden bzw. bis zu 840 Minuten entweder in Präsenz und/oder digital. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 14 Kursstunden bzw. 840 Minuten vergütet. Die Versicherte verpflichtet sich, an den online gebuchten und bestätigten Terminen der o.g. Kursstunden teilzunehmen.

                 Die Kursstunden rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab. 

Privatversicherte Frauen erhalten nach Kursende die Rechnung für den gesamten Kurs gemäß der PGO des Bundeslandes Brandenburg mit dem Steigerungsfaktor 2,0. 


2.              Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Geburtsvorbereitungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können. Versäumt die Versicherte schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der Hebamme Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte. 


3.              Der EhepartnerIn / PartnerIn / LebensgefährteIn erklärt verbindlich, an der Partnereinheit des Geburtsvorbereitungskurses teilzunehmen. Nur für diese Leistung wird zwischen der Hebamme, der Versicherten und ihrem PartnerIn ein einmaliges Honorar in Höhe von 85,00 € vereinbart. Dieses ist am ersten Tag des Kurses in bar zu zahlen.


4.              Während der präsenten oder digitalen Leistungserbringung ist es der Versicherten nicht gestattet, selbst oder durch Dritte Bild- und / oder Tonaufnahmen sowie Mitschnitte in Ton und / oder Bild zu fertigen oder fertigen zu lassen, soweit dadurch die Rechte der Hebamme und / oder der übrigen am Kurs Teilnehmenden berührt sind. 


§ 2

Hinweise zur Leistungserbringung


1.              Die Versicherte ist verpflichtet, den jeweiligen Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht nach, gilt / gelten diese Leistung (en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 ersetzt zu verlangen.


2.              Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt der Hebamme, keine entsprechenden Leistungen durch andere Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung darüber zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine Ersatzpflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung Vergütungsansprüche der Hebamme wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten zurückweisen.


3.              Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, bei am ersten Termin vorgelegter Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein. Die Versichertendaten wurden zudem bei der Onlineanmeldung von der Versicherten eingetragen.

Zu dieser Erklärung legt die Versicherte der Hebamme vor Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 zu ersetzen.


4.              Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks Nachholung mit ihr besprechen.


5.              Der Vertrag gilt für die gesamte Dauer des Geburtsvorbereitungskurses (vgl. § 1 Abs. 1) als vereinbart unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit. 


6.              Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Versicherten, erfolgt die Rechnung auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0  zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten, erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In beiden Fällen wird für den Ausgleich eine Zahlungsfrist von 14 Werktagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 3

Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung


1.              Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten grundsätzlich persönlich. 


2.              Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.


3.              Die Versicherte hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt insoweit § 2 Abs.1 des Vertrages.


§ 4

Haftung


1.              Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens. 


2.              Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.


3.              Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 


§ 5

Datenschutz


1.              Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Berufsordnung für Hebammen Berlin/Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.


2.              Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht. 


3.              Die Daten der Versicherten werden so lange gespeichert, bis die Hebammenbetreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. 


4.              Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.


Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit                  Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg


Friedrichstr. 219                                                                                                   Stahnsdorfer Damm 77

10969 Berlin                                                                                                          14532 Kleinmachnow

Tel. 030/138 89-0                                                                                                 Tel. 033203/356-0

mailbox@datenschutz-berlin.de                                                                         poststelle@lda.brandenburg.de

http://www.datenschutz-berlin.de                                                                    http://www.lda.brandenburg.de

                 


§ 6

Schlussregelungen


1.              Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.


2.              Die Versicherte bestätigt, durch Erhalt und Kenntnisnahme dieses Vertrages ausführlich und vollständig über die Inhalte aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen. 


3.              Die Versicherte hat die Möglichkeit sich die Durchschrift dieses Vertrages online auszudrucken.